Gefahrgut: Batterie ist nicht gleich Batterie
Batterien – einst und heute
Um 1800 erfand Alessandro Volta, ein italienischer Physiker, die erste “Batterie” (Voltasche Säule). In der Folge beschäftigten sich eine Reihe von “hellen Köpfen” mit der Verbesserung und der Entwicklung zur Herstellung und Speicherung von Strom. Diverse Materialien, Verfahren und Varianten wurde entwickelt und genutzt.
Mit der Lithium-Ionen-Batterie erfand John B. Goodenough die Basis nahezu aller modernen Mobilgeräte. Vom Akkuschrauber bis zum Flugzeug kommt seine Erfindung aus dem Jahre 1980 in Milliarden Geräten zum Einsatz.
Und auch in unserem Alltag sind die verschiedensten Batterien und Akkumulatoren im Einsatz, unser ständiger Begleiter und nicht mehr weg zu denken.
Batterien/Akkus sind „gefährlich“
Allerdings finden wir bei dem “Wunderteil” Batterie oder Akku je nach Bauart und Verwendung auch Nachteile und Sicherheitsrisken, welche dazu führten, dass Vorschriften für Batterien/Akkumulatoren in den Gefahrguttransportvorschriften Einzug hielten.
Bestimmungen für einige Batterien-Arten gibt es schon lange in den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter.
Doch sind in den letzten Jahren vor allem die Lithium-Batterien durch mehr oder weniger üble Un- und Zwischenfälle ins Kreuzfeuer der Diskussion geraten und der Transport dieser Batterien/Akkus wurde immer schärfer regelmentiert.
Klassifizierung im Gefahrguttransport-Recht
Je nach Größe und Art der Batterie/des Akkus geht von diesen auch unterschiedliche Gefahrenpotentiale aus, welchen in den einzelnen Gefahrguttransport-Regelwerken zu einer Reihe von Ausnahmen, Sondervorschriften und Unterteilungen führte.
Nachstehend finden Sie einen Überblick über die derzeit verfügbaren verschiedenen Einträge für Batterien/Akkumulatoren.
UN No | Versandbezeichnung | Kl. (GZ) | VP |
UN2794 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE | 8 | – |
UN2794 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN | 8 | – |
UN2800 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER | 8 | – |
UN3090 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN | 9 (9A) | – |
UN3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN | 9 (9A) | – |
UN3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT | 9 (9A) | – |
UN3028 | BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND | 8 | – |
UN3171 | BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG | 9 | – |
UN3171 | BATTERIEBETRIEBENES GERÄT | 9 | – |
UN3292 | NATRIUMBATTERIEN | 4.3 | – |
UN3480 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 (9A) | – |
UN3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN | 9 (9A) | – |
UN3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT | 9 (9A) | – |
UN3496 | Batterien, Nickelmetallhydrid | 9 | – |
ohne | andere Batterien – AlkaliMangan, Zink-Kohle und Nickel-Kadmium Batterien, usw. |
UN No. = vierstellige Nummer der United Nations (Zuordnung von Gefahrgut)
Kl. = Gefahrgutklasse
GZ = Gefahrzettel
VP = Verpackungsgruppe
Klasse 4.3 (Stoffe, die in berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln)
Klasse 8 (Ätzende Stoffe)
Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)
Zuordnung aufgrund verschiedener Kriterien
Als erster Schritt zum richtigen Transport von Batterien muss diese einer der vorstehenden UN Nummern zugeordnet werden oder auch nicht.
In der Folge spielt das Beförderungsmittel, mit welchem die Batterie/der Akku oder das batteriebetriebene Gerät/Fahrzeug transportiert werden soll, eine wesentliche Rolle.
Ein weiteres Kriterium ist die Größe, Stärke, Menge und Leistung der Batterie/des Akkus. Wenn man bei der Beförderung von Knopfzellen eine Reihe von Vorschriften nicht beachten muss, wird bei der Beförderung eines Prototyps, der in einen Tesla eingebaut werden soll, unter gewissen Voraussetzungen eine besondere Beförderungsbewilligung benötigt werden.
Auch der Transport von Batterien/Akkus aus nicht verlässlicher Quelle (Herstellung, Qualitätssicherung, Bestehen von Tests) wird in der Praxis problematisch. Es gibt zwar Sonderregelungen für Testreihen und Prototypen – doch die dort verlangten Auflagen müssen genauest erfüllt werden.
Die emsigen Luftfracht-Gremien haben sogar für Batterien, welche nicht durch eine UN Nummer erfasst sind, eine Sondervorschrift (A123) geboren, unter welcher, die Batterien mit Flugzeug befördert werden müssen.
Ein weiteres heisses Thema ist der Transport von beschädigten Batterien, sowie Batterien und Akkus zum Resycling oder der Entsporgung. Auch hier gibt es die verschiedensten Durchführungvarianten.(abgesehen davon, dass die vorhergehende Sammlung und Lagerung ebenfalls in den Blickpunkt gekommen ist).
Änderungen 2017
Seit den Gefahrguttransport-Änderungen 2017 haben alle Verkehrsträger (die Luftfrachtbestimmungen kennen dies teilweise schon etwas länger) besondere Piktogramme für Lithium Batterien/Akkus erfunden und die Bestimmungen weiter verschärft.
Gefahrgut Expertise gefragt
Wer sich mit dem Transport von Batterien/Akkumulatoren beschäftigen muss oder will, ist gut beraten, sich mit diesem Thema intensiv auseinander zu setzen oder einen Fachmann/-frau zu befragen und das befaßte Personal entsprechend zu unterweisen (gesetzlich vorgeschrieben).
Bei Un- und Zwischenfall ist es zu spät – holen Sie sich, die für Sie und Ihr Unternehmen passenden
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So wird Ihr Gefahrguttransport sicher und problemlos.
Liebe Grüße
Sieglinde Eisterer + Team