Gefahrgut: Desinfektionsmittel

Im Corona-Ausnahmezustand scheint es kaum jemanden zu interessieren, dass fast alle Desinfektionsmittel Gefahrstoffe im Sinne des Chemikalienrechts und Gefahrgut nach den Gefahrguttransport-Bestimmungen sind.
Desinfektions-Mittel: Gesetzliche Bestimmungen und Auflagen
Ist ein Desinfektionsmittel als Gefahrstoff oder Gefahrgut eingestuft, sind eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen für die sichere Verwendung, Handhabung, Lagerung und den Transport einzuhalten.
Gefährliche Eigenschaften
Bei fast allen Desinfektionsmittel ist eine chemikalienrechtliche Einstufung des Produktes und die Beistellung eines Sicherheitsdatenblattes erforderlich.
Wenn die Desinfektionsmittel befördert werden sollen, müssen diese Güter gem. den internationalen Gefahrguttransport-Übereinkommen für alle Verkehrsträger (Beförderungsmittel) auf Ihre gefährlichen Eigenschaften im Sinne der Gefahrguttransport-Rechtes überprüft werden.
Gefahrgut im Sinne des ADR (Gefahrgut-transport Straße)
Viele im Handel verfügbaren Desinfektionsmittel bestehen zum größten Teil aus hochprozentigem Alkohol oder Alkohollösungen und müssen je nach Zusammensetzung z.B. unter der Klassifizierung UN 1170 Ethanollösung oder 1987 Alkohole, n.a.g. der Klasse 3 (Entzündbare Flüssigkeiten) eingestuft werden.
Im ADR finden wir auch folgende Eintragungen
UN 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g. - Klasse 6.1 - giftige Stoffe
UN 3142 Desinfektionsmittel, flüssig, giftig, n.a.g. - Klasse 6.1 - giftige Stoffe
UN 1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g. - KLasse 8 - ätzende Stoffe
Eine Klassifizierung unter 5.1 (Oxidierend wirkende Stoffe), ggf. mit Nebengefahr ätzend z.B. Wasserstoffperoxid oder Einstufung als Essigsäure (Klasse 8 - ätzende Stoffe) sind denkbar.
Spraydosen mit Desinfektionsmittel (unter Druck), sind den Aerosolen / Druckgaspackungen der Klasse 2 (Gase) zuzuordnen.
Welche Klassifizierung die richtige ist, und welcher Verpackungsgruppe (Unterteilung betreffend Gefährlichkeits-Grad in den einzelnen Klassen) das Produkt zuzuordnen ist, finden wir im Abschnitt 14 des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes.
Je nachdem um welches Gefahrgut es sich handelt und in welchen Mengen und mit welchem Verkehrsträger es zum Transport gelangt, sind alle oder nur ein Teil der Gefahrguttransportvorschriften einzuhalten, wenn es sich um einen gewerblichen Transport handelt.
Z.B. kann 1 Karton mit 20 Flaschen a 1 Liter UN 1170 Ethanollösung, 3, II auf der Straße als begrenzte Menge des Kapitels 3.4 /ADR mit der Begrenzten-Mengen-Kennzeichnung relativ unproblematisch transportiert werden. Bei der Beförderung eines IBC (Großpackmittel) von 1000 Liter desselben Produktes ist das volle Gefahrguttransport-Programm fällig.
Gefahrgut Checkliste
Transport von Desinfektionsmitteln

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Ungereinigte leere Umschließungen
Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei den, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen - sagt das ADR.
Das bedeutet für uns, dass auch die ungereinigten leeren Umschließungen ein Gefahrgut darstellen. Allerdings können diese in den allermeisten Fällen unter den erleichternden Bestimmungen des Unterabschnittes 1.1.3.6 (umgangssprachlich 1000 Punkte Regelung) unbegrenzt transportiert werden.
Neben den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gefahrstoffe und Produkte, ist darauf zu achten, dass Transporte von vollen oder ungereinigten leeren Gebinden mit Desinfektionsmitteln (Desinfektionsmittelresten), gegebenenfalls zu den Gefahrguttransporten gehören (ggf. unter erleichternden Bedingungen). Hier leisten oft auch kompetente Entsorgungs-Unternehmen Hilfestellung.
Alle Aussagen zum Thema Transport beziehen sich in diesem Artikel auf den Transport gefährlicher Güter auf der Straße.
Soll ein Desinfektionsmittel-Transport mit Bahn, Flugzeug oder Schiff befördert werden, ist anhand der relevanten Transportbestimmungen für den jeweiligen Verkehrsträger zu prüfen, ob und in welcher Form eine Beförderung möglich ist.
Übersicht Transportmittel - Bestimmung
- Straße - ADR
- Bahn - RID
- Binnenschifffahrt - ADN
- Hochseeschifffahrt/LKW über Fähre - SOLAS/IMDG CODE
- Flugzeug/Helicopter - ICAO TI/IATA DGR
Post und Botendienste
Bei Post oder Botendiensten ist als erster Schritt zu überprüfen, mit welchem Transportmittel die Beförderung erfolgen soll.
Bei Postbeförderungen auf der Straße gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ADR, wobei die Post gefährliche Gütern nur sehr eingeschränkt (begrenzte Mengen) übernimmt.
Luftpost unterliegt den Bestimmungen der ICAO TI/IATA DGR - Desinfektionsmittel ist normalerweise verboten (eventuell gibt es in Corona-Zeiten Ausnahmegenehmigungen)
Wird das Desinfektionsmittel per Botendienst auf der Straße transportiert, gelten die Bestimmungen des ADR, wird das Desinfektionsmittel geflogen, die Bestimmungen der ICAO TI/IATA DGR.
Es gibt Botendienste, die grundsätzlich keine Gefahrgüter transportieren oder nur sehr eingeschränkt oder mit vertraglicher Vereinbarung, andere übernehmen Gefahrgutsendungen unter den jeweils geltenden Transportbestimmungen.
Gewerbliche Lagerung von Gefahrgüter
Bei der Lagerung gibt es bei Gefahrstoffe je nach Art und Menge eine Reihe von Auflagen im Sinne der Sicherheit zu erfüllen. Hier gibt der Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblattes die ersten Informationen und Sicherheitshinweise.
Die Lagerung von Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis ist in Österreich zusätzlich durch die Bestimmungen der VbF (Verordnung Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) geregelt. Bei der Lagerung von Druckgaspackungen ist in Österreich ebenfalls eine eigene Verordnung einzuhalten.
Auch hier gibt das Sicherheitsdatenblatt Auskunft, weiters sind Herstellerinformationen, Gebrauchsanweisungen und die Sicherheitshinweise auf den Gebinden unbedingt beachten.
Nachdem wir ÖsterreicherInnen sind, nehme ich nicht an, dass wir den "Empfehlungen" von Mr. Trump aus USA folgen werden und unsere Desinfektionsmittel spritzen, gurgeln oder trinken - bitte niemals.
Auf jedem Fall sollte man/frau die Gefahrstoffe/Gefahrgüter jedoch mit entsprechender Vorsicht und mit dem nötigen Respekt vor der Gefährlichkeit verwenden und behandeln.
Schulung der Mitarbeiter verpflichtend vorgeschrieben
Alle MitarbeiterInnen müssen auf den richtigen und sicheren Umgang mit den Desinfektionsmitteln je nach Aufgabenstellung geschult werden.
Im Bereich Lagerung, Handhabung (auch Kennzeichnung der Betriebsstätten) ist die interne oder eine externe Sicherheitsfachkraft gefragt.
Im Bereich Gefahrguttransport können externe anerkannte Gefahrgut-Trainer oder interne/externe Gefahrgutbeauftragte Hilfestellung leisten.

Gefahrgutlkw mit orangefarbenen Tafeln
Transport: ADR Lenker oder Gefahrgutbeauftragter erforderlich?
Die Regel ist einfach: Muss ein Transport mit Desinfektionsmittel mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden, so darf dieser nur von einem Fahrzeugführer durchgeführt werden, der eine entsprechende gültige ADR-Lenkerberechtigung besitzt.
In diesem Falle ist eine spezielle Ausrüstung des Fahrzeuges erforderlich.
Ab dem ersten Gefahrguttransport mit orangefarbenen Tafeln benötigen die mit dem Gefahrguttransport befassten Unternehmen - gilt nicht für reine Endempfänger - einen internen oder externen Gefahrgutbeauftragten.
Für während der Corona-Krise abgelaufene Bescheinigungen gibt es mittlerweile die multilaterale Sondervereinbarung M324 und das entsprechende Bundesgesetzblatt III Nr. 44/2020 bzw. Sondervereinbarung M325 und Bundesgesetzblatt III Nr. 45/2020.
Betriebsanlagen-Genehmigung
Werden größere Mengen von Desinfektionsmitteln in der Firma abgefüllt, disponiert oder gelagert ist möglicherweise eine Betriebsanlagen-Genehmigung erforderlich. In diesen Fällen bestimmt die zuständige Behörde, welche Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind.
Explosionsschutz
Im Falle von gewerblicher Abfüllung wird bei einigen Desinfektionsmitteln gemäß VEXAT ein Explosionsschutzdokument erforderlich sein.
Bei Nichteinhaltung, Mängel oder zwischenfall drohen hohe Strafen
Fakt ist: Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist im Sinne der Sicherheit für Ihr Unternehmen, Ihre MitarbeiterInnen, Ihre Geschäftspartner, die Verkehrsteilnehmer und unsere Umwelt absolut erforderlich - genauso wie die für uns oft unangenehmen und unüblichen Corona-Maßnahmen.
Bei Nichteinhalten der Bestimmungen oder Mängeln drohen hohe Strafen (bei einer Anzeige sind schnell ein paar Tausend Euro weg, nicht daran zu denken, wenn es zu einem Zwischenfall oder Unfallfall mit Folgeschäden und Haftungen kommt)
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Beförderung von Desinfektionsmitteln durch Privatpersonen (Strasse)
Grundsätzlich befreit das ADR (Straßentransport) - 1.1.3.1 a) Privatpersonen von den Vorschriften des ADR, mit folgenden Auflagen: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Sport oder Freizeit bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern (verschlossene Gebinde, Ladungssicherung). Bei alkoholhaltigen Desinfektionsmittel gibt es hier auch eine Sonderregelung (wie für alle brennbaren Flüssigkeiten) - in wiederbefüllbaren Behältern bis max. 60 Liter und max. 240 Liter auf der Beförderungseinheit (LKW oder LKW mit Anhänger) dürfen diese ebenfalls befördert werden.
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In diesem Sinne wünsche ich Ihnen sichere, un- und zwischenfallsfreie, problemlose Gefahrguttransporte und bleiben Sie vorsichtig und gesund.
Liebe Grüße
Sieglinde Eisterer