Begrenzte Mengen und andere Freistellungen beim Gefahrguttransport
Neu: Ab sofort bieten wir Ihnen ein Gefahrgut Online Training
zum Thema: ADR Freistellungen und Erleichterungen.
In diesem Training erfahren Sie alles, was Sie zur richtigen Nutzung von Freistellungen und Erleichterungen bei Gefahrguttransporten auf der Straße wissen müssen.
Ob Privatpersonentransporte, Handwerkerbefreiung, Sonderbestimmungen, begrenzte oder freigestellte Mengen oder die richtige Nutzung der Erleichterung gem. 1.1.3.6 (in der Umgangssprache auch 1000 Punkteregelung oder Mindermenge genannt) - alles dabei. LIVE, INTERAKTIV VIA ZOOM
Freistellungen und Erleichterungen beim Gefahrguttransport richtig anwenden!
Nachdem wir durch Klassifizierung und Identifizierung festgestellt haben, dass unser Produkt grundsätzlich zu den Gefahrgütern gehört, wollen wir jetzt feststellen, ob wir Erleichterungen und/oder Freistellungen, (z.B. Gefahrgut in begrenzten Mengen) nutzen können.
Schlüsselfrage:
Gibt es Möglichkeiten, bei dem geplanten Transport Freistellungen und/oder Erleichterungen zu nützen?
Oder im besten Fall wieder komplett oder zumindest fast vollständig aus den Bestimmungen heraus zu kommen?
Unterschiede bei den Verkehrsträgern
Natürlich muss ich mir, wie schon in den Vorartikel angekündigt, über den bzw. die Verkehrsträger (Beförderungsmittel) im klaren sein.
Den die Art und der Umfang der „Befreiuungen“ unterscheidet sich von Verkehrsträger zu Verkehrträger wesentlich.
So gelingt auf der Straße vielleicht der Transport als begrenzte Menge.
In der Luftfracht möglicherweise gar nicht erlaubt, oder wenn erlaubt, zumeist keine gute Idee ist.
Die Menge und die Art der Verpackung spielt bei einigen Erleichterungen eine wesentliche Rolle.
Freistellungen / Erleichterungen des ADR
In den nachfolgenden Ausführungen behandle ich die Möglichkeiten, welche es im Straßentransport gibt.
Ich werde hier auch nicht alle Varianten zum besten geben, denn sonst würde dieser Artikel schnell recht
unübersichtlich.
Ich werde mich auf einige wesentliche und oft genutzte Freistellungen / Erleichterungen für den
Transport auf der Straße, welche im Regelwerk ADR genannt sind, beschränken.
Zu allererst führt mich die Recherche ins Kap. 1.1.3 des ADR.
Hier habe ich in der Folge die Wahl zwischen
- Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (1.1.3.1)
- Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen (1.1.3.2)
- Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.1.3.3)
- Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten
Mengen verpackten gefährlichen Gütern (1.1.3.4) - Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen (1.1.3.5)
- Freistellungen in Zusammenhang mit Menge, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6)
- Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung
elektrischer Energie (1.1.3.7) - Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden (1.1.3.8)
- Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten (1.1.3.9)
Die Menge der angebotenen Möglichkeiten stimmt mich zunächst zuversichtlich, dass auch für mich
eine Erleichterung dabei sein könnte.
Genaue Einhaltung der Vorgaben bei Nutzung „Befreiuungen“ des Gefahrguttransportrechtes notwendig
Vorsicht ist geboten!
Nur wenn wir ganz genau alle Voraussetzungen eindeutig erfüllen, und auch die Bedingungen in den ergänzenden Kapiteln genauestens einhalten, kann eine Freistellung erfolgreich genutzt werden.
Stimmt auch nur ein einziger Punkt nicht, so ist die Nutzung der Freistellung hinfällig. In diesem Fall sind wir mit der Abwicklung unseres Gefahrguttransportes wieder voll in der Gefahrguttransportgebung.
Freistellungen unter Abschnitt 1.1.3.1
Im Abschnitt 1.1.3.1 sind wohl die meist genutzten Freistellungen, die der Privatpersonenbeförderung unter a) und die der Handwerkerbefreiung unter c).
Privatpersonenbeförderung
Bei der Privatpersonenbeförderung müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die Gefahrgüter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind.
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, dass das Gefahrgut nicht austreten kann.
Natürlich muß die Sendung ladungsgesichert sein.
Bei wiederbefüllbaren Behälter mit Produkten der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) ist die Menge pro Kanister auf 60 Liter beschränkt und es dürfen nicht mehr als 240 Liter im Fahrzeug geladen werden.
Ein IBC ist übrigens keine einzelhandelsgerecht Verpackung.
Handwerkerbefreiung
Bei der „Handwerkerbefreiung“ unter Punkt c) der 1.1.3.1 unterliegen nur Transporte von denjenigen Personen dieser Erleichterung, die das Gefahrgut dann auch tatsächlich am Bestimmungsort selbst verwenden.
Die Verpackungen auf max. 450 Liter beschränkt und die Mengengrenzen der Tabelle in 1.1.3.6.3 müssen eingehalten werden.
Klasse 7 (radioaktiv) kann nicht unter dieser Bestimmung befördert werden.
Bei allen Beförderungen sind Maßnahmen zu treffen, um den Austritt des Gefahrgutes zu verhindert.
Ladungssicherung ist obligatorisch.
Freistellungen unter Abschnitt 1.1.3.2
Unter die Freistellungen im Abschnitt 1.1.3.2 fallen z.B. die Gase, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure versetzten Getränken enthalten sind – so ist sichergestellt, dass nicht jede „prickelnde“ Mineralwasserflasche zum Gefahrgut wird.
Es sind hier noch eine Reihe von anderen „Gasbeförderungen“ genannt, welche unter diesem Abschnitt befördert werden dürfen.
Freistellungen unter Abschnitt 1.1.3.3
Repräsentativ für eine Freistellung des Abschnitt 1.1.3.3 möchte ich unsere Reservekanister und die Treibstofftanks zum Antrieb von Diesel- und benzinbetriebenen Fahrzeugen nennen. Die befestigten Behälter auf dem Fahrzeug dürfen 1.500 Liter nicht überschreiten, beim Anhänger sind es 500 Liter. Bei tragbaren Kraftstoffebehälter ist das Maximum pro Beförderungseinheit 60 Liter.
In diesem Abschnitt werden auch weitere Erleichterungen z.B. für Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen und anderen Beförderungsmitteln genannt.
Freistellungen unter Abschnitt 1.1.3.4
Die Freistellungen, welche im Abschnitt 1.1.3.4 genannt sind, machen in der Praxis meist besondere Freude und werden auch häufig angewandt.
Sonderbestimmungen
Durch gewisse Sondervorschriften des Kap. 3.3 werden Ihre Transporte teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt.
Ob und welche Sondervorschriften für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Produktgruppe zur Anwendung kommen können, ist in der Tabelle A des Kap. 3.2 in der Spalte 6 genannt.
Beliebte Sondervorschriften sind hier z.B. die Sondervorschrift 375 bei der UN 3077 und UN 3082, die die umweltgefährdenden Stoffe in Innen- und Einzelverpackungen bis 5 kg/Liter von den Vorschriften des ADR befreit. Lediglich einige allgemeine Verpackungsvorschriften sind einzuhalten.
Eine ebenfalls häufig genutzte Erleichterung ist die Sondervorschrift 188 für „kleine“ Lithium Zellen und Batterien.
Unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen: „geprüfte“ Zellen und Batterien, welche die Grenzwerte nicht überschreiten, Art und Gewicht der Verpackung, Kennzeichnung der Versandstücke mit Warnung, das es sich bei dem Inhalt um Lithium Batterien handelt, mit zusätzlichen Sicherheitshinweise und einer Notfallstelefonnummer sowie der Beigabe eines Batterie-Dokumentes müssen alle anderen ADR Bestimmungen nicht mehr beachtet werden.
Bei max. 4 Zellen oder 2 Batterien in Ausrüstungen pro Versandstück ist nicht einmal mehr die Kennzeichnung des Versandstückes und die Beigabe des „Batterie-Dokumentes“ erforderlich.
Ebenfalls unter 1.1.3.4 wird auf die Erleichterungen der begrenzten Mengen des Kap. 3.4 und die freigestellten Mengen des Kap. 3.5 verwiesen.
Gefährliche Güter in freigestellten Mengen / excepted quantities / EQ
Die freigestellten Mengen des Kap. 3.5 sind – ob der geringen Mengengrenzen – nur für einige Zielgruppen interessant sein werden (z.B. Firmen, die Aromen, Muster oder Proben versenden).
Wann für Ihr Produkt oder Ihre Produktgruppe ein Transport unter freigestellten Mengen möglich ist, können Sie in der Tabelle A des Kap. 3.2 in der Spalte 7b prüfen.
Dort finden Sie einen E-Code. Lautet dieser E0, so ist der Transport als freigestellte Menge nicht möglich.
Bei E1 bis E5 müssen Sie die Bestimmungen des Kap. 3.5 genauestens einhalten, um in den Genuß dieser Erleichterung zu kommen.
Im Kap. 3.5 wird die Einhaltung der dort genannten Mengengrenzen pro Innenverpackung (1 ml/g bis 30 ml) und die Einhaltung der höchsten Nettomenge je Außenverpackung (300 ml/g bis 1000 ml/g) verlangt.
Eine bestimmte Art und Ausführung der Verpackung (drei-teilig, Fallprüfung) und eine besondere Kennzeichnung ist notwendig. Überdies dürfen nur max. 1000 solcher Versandstücke in einem Fahrzeug oder einem Container befördert werden.
Als Dokumentation wünscht man sich im Kap. 3.5 den Eintrag: … Versandstücke Gefährliche Güter in freigestellten Mengen, in einem Dokument, das die Sendung begleitet.
Gefahrgut in begrenzten Mengen / Limited quantities / LQ
Eine echte Lieblings-Freistellung für Handel, Botendienste und alle, die Gefahrgüter in relativ kleinen Mengeneinheiten verpacken, ist die Freistellung der begrenzten Mengen des Kap. 3.4.
Damit Sie für Ihre Produkte und Produktgruppen, die Bestimmung Gefahrgut in begrenzten Mengen des Kap. 3.4 verwenden können, muss in der Spalte 7a der Tabelle A des Kap. 3.2 eine Eintragung > 0 angegeben.
Finden Sie dort 0, so ist die Nutzung leider nicht möglich.
Wird dort eine max. Nettomenge je Innenverpackung genannt (zwischen 100 ml/g und 5.000 ml/g), dann können Sie unter Einhaltung aller Bedingungen, welche im Kap. 3.4 aufgelistet sind, Ihren Transport unter der Freistellung der begrenzten Menge führen.
Fälschlicherweise wird oft behauptet, dass die Produkte, welche unter begrenzten Mengen fahren, keine Gefahrgüter mehr darstellen.
Dies stimmt insoferne nicht, als in dem Augenblick, in welchem nur eine Kleinigkeit der Auflagen des Kap. 3.4 nicht erfüllt wird, Ihr Transport sofort wieder zum vollen Gefahrguttransport werden kann. (z.B. max. Nettomenge je Innenverpackung ist 5 l und sie haben eine Innenverpackung mit 6 Litern).
Zusammengesetzte Verpackung oder Trays
Voraussetzung für die Nutzung der begrenzten Mengen ist einerseits die Einhaltung der Nettomengen pro Innenverpackung, andererseits wird eine zusammengesetzte Verpackung (Innenverpackung und Außenverpackung) mit einem max. Bruttogewicht von 30 kg verlangt.
Alternativ dazu können Sie Ihre Innenverpackungen auf Trays mit Folie verschrumpfen, dann beträgt das max. Bruttogewicht nur mehr 20 kg. Zusätzliche Vorschriften gibt für bestimmte Produkte es für Klasse 1, Klasse 2 und Klasse 8.
Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvorschriften + Fallprüfung ist notwendig – geprüfte UN-codierte Verpackung nicht.
Erleichterungen und Auflagen beim Transport von Gefahrgut in begrenzter Menge
Obwohl noch einer Reihe von allgemeinen Bestimmungen des ADR (wie z.B. die Schulung der Mitarbeiter) eingehalten werden müssen, ersparen Sie sich durch die Nutzung der begrenzten Menge Auflagen des ADR wie z.B. Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen und Feuerlöschern im Fahrzeug, Beförderungsdokumente, ADR Schein für den Fahrzeugführer.
Der Absender muss dem Beförderer vor Antritt der Fahrt in nachweisbarer Form, das Bruttogewicht des Gefahrguts, welches in begrenzter Menge befördert werden soll, mitteilen.
Kennzeichnung für Versandstücke mit Gefahrgut in begrenzten Mengen
Alle Versandstücke müssen mit der Kennzeichnung für die begrenzte Menge versehen werden (siehe Bild ganz oben) min. 100 x 100 mm (ein Verkleinerung auf min. 50 x 50 mm ist nur dann erlaubt, wenn die Versandstücke zu klein für 100 x 100 mm sind).
Die „alten“ Kennzeichnungen Raute mit schwarzem Rand und innenstehender UN-Nummer oder innenstehend LQ dürfen nicht mehr verwendet werden.
LQ Kennzeichnung von Beförderungseinheiten ab 8 to
Bei Beförderungseinheiten ab einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 12 to mit denen Gefahrgüter in begrenzten Mengen von mehr als 8 Tonnen befördert werden, sind die Beförderungseinheiten zu kennzeichnen.
LKWs sind vorne und hinten, Container sind an allen 4 Seiten mit dem begrenzten Mengen Kennzeichen (250 x 250 mm) zu versehen. In diesem Fall unterliegt der Transport auch den Tunnelbestimmungen (Tunnelkategorie E).
Weitere Info zu LQ Beförderungen im Kap. 3.4
Besonders angenehm ist es, dass es für die begrenzten Mengen keine Mengengrenze pro Beförderungseinheit gibt.
Sie können Ihre Beförderungseinheit bis zum max. Auslastung mit Gefahrgütern in begrenzten Mengen beladen.
Im Kap. 3.4 sind auch alle Vorgangsweisen für spezielle Situationen, wie Nutzung von Umverpackungen oder volle Gefahrgüter und Gefahrgüter in begrenzten Mengen auf einer Beförderungseinheit angegeben. Auf diese werde ich an dieser Stelle nicht mehr eingehen.
Checkliste Begrenzte Mengen / LQ
Um alle Vorgaben für die Nutzung der „begrenzten Menge“ sicher zu erfüllen, empfehle ich den Einsatz einer Checkliste. Im Gefahrgut Download Center 1 haben wir für Sie eine Checkliste Gefahrgut in begrenzten Mengen bereitgestellt.
Hier können Sie die Checkliste in begrenzten Mengen downloaden.
Achtung: Begrenzte Mengen nicht mit 1000 Punkte Regelung verwechseln
Zum Abschluß möchte ich noch auf einen häufig gemachten Fehler aufmerksam machen.
In der Praxis werden die Vorschriften der begrenzten Mengen und der 1.1.3.6 Erleichterung gemischt, was zu falscher Durchführung, Mängeln und Fehlern bei der Nutzung dieser Erleichterungen führt.
Verwechseln und mischen Sie die Bestimmungen der begrenzten Mengen nach Kap. 3.4 niemals mit den Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden können nach Abschnitt 1.1.3.6 (umgangssprachlich die 1000 Punkte-Regeln).
Diese beiden Freistellungen könnten unterschiedlicher nicht sein.
Sie zielen auch auf eine komplett andere Risikominierung ab.
Es ist zwar möglich, sowohl Versandstücke mit Gefahrgut in begrenzten Mengen als auch Versandstücke unter 1.1.3.6 auf eine Beförderungseinheit zu laden, jedoch müssen trotzdem für jeden Teil der Ladung, die geforderten Auflagen erfüllt werden.
Da das Thema Beförderung unter 1.1.3.6 (auch umgangssprachlich Mindermenge genannt) doch recht umfangreich ist, werde ich mich mit dieser „Lieblings-Erleichterung der Spediteure und Frächter“ in meinem nächsten Artikel ausführlich beschäftigen.
Für heute wünsche ich Ihnen, sichere un- und zwischenfallsfreie, problemlose Gefahrguttransporte.
Liebe Grüße
Sieglinde Eisterer