Die Wahrheit über den Gefahrgutbeauftragten-Job
Je nach Art des Unternehmens, Größe des Unternehmens, Art und Menge der Gefahrgüter, Beförderungsmittel und Versandarten muss der Gefahrgutbeauftragte sehr unterschiedliche, komplexe und arbeitsbereich-übergreifende Funktionen abdecken.
Multitalent Gefahrgutbeauftragter
Der Aufgabenbereich, die Veranwortung und die Vielseitigkeiten der Tätigkeiten, sowie die dazu notwendigen Fähigkeiten und Ressourcen werden in der Praxis oft sehr unterschätzt.Häufig wird diese Funktion einem Mitarbeiter noch zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit aufgebrummt und ist extern und intern mit keinem oder einem sehr geringen Reputationsgewinn verbunden.
Auch wird berichtet, dass die Übernahme der Gefahrgutbeauftragten-Funktion selten mit einer finanziellen Besserstellung verbunden ist.Wenn der Unternehmer (Inhaber) selbst die Gefahrgutbeauftragten-Stelle einnimmt, ist es – ob der Unternehmer- und Inhaber-Verantwortung – nur verständlich, dass die Tätigkeiten des Gefahrgutbeauftragten manchmal nur fragmentarisch bzw. sporadisch erfüllt werden können.Es kann geschehen, dass wenn der Gefahrgutbeauftragte seine sehr wichtige Kontrollfunktion wahrnimmt, die Mitarbeiter und Kollegen wenig begeistert reagieren.
Hier finden Sie die nächsten Ausbildungstermine …
Der Gefahrgutbeauftragte, Dein Freund
Daher ist es mir, in der Folge ein Bedürfnis, in diesem Artikel mit Gerüchten und Vermutungen aufzuräumen und die Funktion und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ins rechte Licht zu rücken.Vorab schon einmal Danke an alle Gefahrgutbeauftragten, die für die sichere Beförderung von gefährlichen Gütern sorgen:
- zum Schutz der Menschen, die Gefahrgut befaßt sind;
- zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer;
- zum Schutz aller Lebenwesen;
- zum Schutz unserer Umwelt.
Das ADR (hier in der Ausgabe 2017 ) gibt ihm dazu nur eine sehr allgemein gehaltene Aufgabenbeschreibung. Die Aufzählung der möglichen Tätigkeiten zeigt nur einen groben Überblick:
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, wie sie das ADR beschreibt.
1.8.3.3Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter.Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
- Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen,Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unterUmständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens gefährden;
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle,Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oderwährend des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens festgestellt wurden;
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällenoder schweren Verstößen verhindert werden soll;
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
- Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicherGüter oder beim Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiereund Ausrüstungen;
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken,Befüllen, Be- und Entladen;
- Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2.
1.8.3.4 Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.1.8.3.5 Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.1.8.3.6 Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.
1.8.3.7 Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Straße gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt.
International: Straße / Schiene / Binnenschiffahrt
Nur die internationalen Übereinkommen für die Beförderung von Gefahrgüter auf der Straße (ADR), Schiene (RID) und Binnenschifffahrt (ADN) kennen den Begriff des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten). Die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen obliegt den einzelnen Vertragsstaaten, welche die Übereinkommen unterschrieben haben und unterscheidet sich daher.
Seefracht und Luftfracht
In dem internationalen Übereinkommen für den zivilen Luftverkehr (ICAO TI, bzw. die Gefahrgutvorschriften der Vereinigung der Luftverkehrsgesellschaften – IATA DGR) und in den internationale Übereinkommen für die Hochseeschifffahrt SOLAS und MARPOL mit dem Imdg Code wird von der Sachkunde der mit Gefahrguttransport befassten Personals gesprochen.
In der Umgangssprache werden diese “Sachkundigen” fallweise auch als Gefahrgutbeauftragter Seefracht bzw. Luftfracht benannt.
In Deutschland hat die nationale Gesetzgebung den Begriff Gefahrgutbeauftragter Seefracht eingeführt. Auf EU-Ebene wird schon länger diskutiert, ob die Einführung eines Gefahrgutbeauftragten Seefracht sinnvoll ist.
Die Voraussetzungen und Bedingungen zur Erlangung der Sachkunde für Luftfracht und Sachkunde für Seefracht unterliegen einerseits den Bestimmungen in den jeweiligen Regelwerke sowie ergänzenden Vorschriften des jeweiligen Staates, in welchem die Ausbildung veranstaltet wird.
Sachkunde Seefracht und Luftfracht wird hier jedoch nicht weiter besprochen. Dies wird Thema eines weiteren Artikels sein.
Die Gefahrgutbeauftragten-Ausbildung – ein erster wichtiger Schritt
Die erste und wichtige Entscheidung ist die Auswahl des Ausbildungsunternehmens, bei welchem der zukünftige Gefahrgutbeauftragten seine Basisfähigkeiten erwirbt. Hier sollte der zukünftige bzw. der sich fortbildende Gefahrgutbeauftragte darauf achten, dass es sich um ein anerkanntes Schulungsunternehmen handelt, dessen Trainer in der Praxis tatsächlich auch mit dem Transport gefährlicher Güter befasst sind und in möglichst vielen Gefahrgutbereichen aktiv sind. Am Markt gibt es eine Reihe von Schulungsanbietern, die die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten neben unendlichen anderen Ausbildungen anbieten. Die Trainerqualität in diesen Ausbildungen schwankt gewaltig und der aktive Praxisbezug der Trainer ist ebenfalls sehr unterschiedlich.Die Trainer sollten über didaktische Kenntnisse verfügen und moderne und effektive Lehrmethoden anwenden, um den Kursteilnehmer bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.Neben den im Lehrplan vorgeschriebenen Themenbereichen und der Prüfungsvorbereitung muss eine gute Ausbildung auf jeden Fall praktische Übungen für den Echteinsatz enthalten. Im Optimalfall werden alle Aufgaben, welche der Teilnehmer im Unternehmen wahrnehmen muss, ausführlich erarbeitet. In diesem Fall erhält er im Kurs auch die notwendige Vorbereitung und das Rüstzeug für die rasche und einfache Umsetzung der Bestimmungen in seinen Gefahrgutalltag.
Details zur Gefahrgutbeauftragten-Ausbildung und der Prüfung zur Erlangung des EU Sicherheitsberater-Nachweises in Österreich finden Sie hier.
Fit für den Gefahrgutbeauftragten-Job
Nach Erhalt des EU-Sicherheitsberater-Nachweises (Gültigkeit 5 Jahre) ist es in der Folge dem einzelnen Gefahrgutbeauftragten überlassen, wie er das in der Ausbildung erlangte Basiswissen nutzt.Wann, wo und wie er sich weiterbildet und ergänzende Fähigkeiten erwirbt, ist eine wichtige Punkt, der nicht vernachlässigt werden sollte.Um die in seinem Unternehmen anfallenden Aufgaben vollständig, gesetzeskonform und unternehmensspezifisch sinnvoll umzusetzen, ist laufende Fortbildung und ständige Beschäftigung mit dem Thema notwendig.Die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung alle 5 Jahre zur Erhaltung des EU-Sicherheitsberater-Zertifikats ist auf jeden Fall zu wenig. (z.B. das ADR ändert sich regelmäßig alle 2 Jahre)
Die Schnittstellen Funktion des Gefahrgutbeauftragten
Neben den rein Gefahrguttransport-bezogenen Aufgabenstellungen, muss er die Schnittstelle zur Arbeitssicherheit, Betriebsanlagen-Erfordernissen, Abfallwirtschaft und Chemikalien-Recht herstellen.
Der Gefahrgut-Dedektiv
Er ist aufgerufen, die im Betrieb in den verschiedensten Abteilungen (Einkauf, Produktion, Versand, Fuhrpark, Verkauf etc.) verwendeten, befindlichen, genutzten, empfangenen, versandten, gelagerten Gefahrgüter zu identifizieren, zu klassifizieren oder die Klassifzierung zu überprüfen. Er hat die Tätigkeiten/das Personal zu ermitteln, welche(s) mit Gefahrgut befasst sind.
Logistik Know ist für den Gefahrgutbeauftragten unersetzlich
Er muss über Logistik-Wissen verfügen und den praktischen Ablauf der Gefahrguttransport Disposition und Abwicklung kennen.
Chemie, Physik und Technik sind ein Thema
Basiskenntnisse in Chemie und Physik (z.B. Klassifizierung) und technisches Verständnis (z.B. für Auswahl und Kontrolle der Fahrzeuge) sind in vielen Fällen erforderlich. Bei eigenem Fuhrpark ist er für den Zustand der Fahrzeuge, Anhänger und Tanks, deren richtigen Verwendung und deren Ausrüstung + Ausrüstungsgegenstände ebenfalls verantwortlich.
Prozessentwicklung, Qualitätssicherung, Dokumentation und Berichtswesen
Er sollte Prozesse und Abläufe definieren können und diese unter Berücksichtigung der Unternehmenkultur in die Unternehmensstruktur einbinden können.Er sollte, die in der Qualitätssicherung des Unternehmens vorgeschriebenen Qualitätsstandards und formalen Formen berücksichtigen.Die Erstellung und Bereitsstellung von Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Berichten, Checklisten etc. gehört zu den Kernbereichen seiner Tätigkeit.
Juristisches Wissen gefragt
Darüber hinaus sind Kenntnisse in Verwaltungsstrafrecht und internationalen Rechtssystemen hilfreich. Das Lesen und Interpretieren von Gesetzestexten und in der Folge die Vorgaben für die praktische Umsetzung herauszufiltern und in allgemein verständlicher Sprache darzustellen, ist genauso gefordert. Gegenenfalls muss er sich auch mit Anzeigen der Behörde und falls notwendig Einsprüchen beschäftigen.
Gefahrgutschulung und Unterweisung des befassten Personal
Als Verantwortlicher für die Schulung des mit Gefahrgut befassten Personals muss er die Inhalte und den Umfang der notwendigen Unterweisungen und Schulungen (z.B. nach Kapitel 1.3 und 8.2.3 des ADR) definieren und entsprechende interne oder externe Trainer auswählen.Grundsätzlich dürfen auch diese “kleinen” Gefahrgut-Unterweisungen nur von qualifizierten Trainern durchgeführt werden (durch externe oder interne Gefahrgutbeauftragte oder durch im Rahmen einer Schulungsveranstalter-Anerkennung oder von der Behörde genehmigte Trainer)Die Bestimmungen für Gefahrgutschulungen und -unterweisungen für Seefracht und Luftfracht unterscheiden sich und werden hier nicht besprochen.Wenn er selbst über das Wissen, Können und die zeitlichen Ressourcen verfügt, um effektive Schulungen und Unterweisungen zu konzipieren und abzuhalten, kann er diese selbst durchführen.Selbstredend sollte er dann noch hervorragende Trainerskills, Präsentations- und Kommunikationstechniken beherrschen.
Externer Trainer sinnvoll?
Meist rechnet sich der Einsatz von externen Trainern: Der Trainer sollte ein erfahrener Experte sein, über umfangreiches Praxiswissen verfügen, Kenntnisse über Lehrmethoden und Einsatz dieser haben und mit dem Know-How unbedingt auf dem neuesten Stand sein. Hier sind ggf. Referenzen im Bezug auf Gefahrgut-Schulungen hilfreich. Der “Externe” muss die Schulung/Unterweisung an die Bedürfnissen und Anforderungen im Unternehmen anpassen. Da er die Situation und die Abläufe unvoreingenommen sieht, kann er wichtige Anregungen zur Verbesserung und Optimierung geben. Darüberhinaus wird durch Einsatz eines externen Trainers die Funktion des Gefahrgutbeauftragten und seiner Tätigkeiten unterstützen und gefestigen. Leider ist es ein ungeschriebenes Gesetz, dass der Prophet im eigenen Hause nicht so viel zählt, wie die Informationen und Ausführungen einer noch so qualifizierten internen Person.Prüfen Sie die Option “externer Trainer”: Fordern Sie noch heute kostenfrei und unverbindlich ein für Sie und Ihr Unternehmen maßgeschneidertes Schulungsangebot an unter: gefahrgut@other-sight.com
Notfallmaßnahmen und unfallverhütende Maßnahmen
Die Bestimmung passender Aktivitäten und Notfallsmaßnahmen im Un- und Zwischenfalls-Fall festzusetzen, fällt zumindest teilweise ebenfalls in seinen Bereich (Schnittstelle zu SFK, Feuerwehr, Behörde etc). Bei Un- und Zwischenfällen muss er die Ursachen ermitteln, in der Folge verhütende Maßnahmen für die Zukunft definieren und in bestimmten Fällen die Meldung von Ereignissen an die Behörde machen (oder zumindest in der Vorbereitung).
Sicherungsplan
Falls nötig – muss er überprüfen, ob ein Sicherungsplan (Abwehr von Terroristen und Personen, die unrechtmäßig auf das Gefahrgut zugreifen wollen) vorhanden ist. Oft wird ihm in der Folge auch die Erstellung desselben zugewiesen.
Unterschiedliche Versandarten und Nutzung von Freistellungen und Erleichterungen
Auch die vom Unternehmen genutzten unterschiedlichen Versandarten und ggf. Nutzung von Sonderbestimmungen beeinflussen die Arbeitsbereiche des Gefahrgutbeauftragten.
Multimodale Transporte
Bei multimodalen Transporten muss er die verkehrsträgerspezifischen Besonderheiten aller benützten Beförderungsmittel kennen und ggf. auch die entsprechende Sachkunde nachweisen.Länder-, nationalitäts- und mentalitätsbezogene Unterschiede sollten ebenfalls in seine Überlegungen einfließen.
Kontrolle und Überwachung durch den Gefahrgutbeauftragten
In allen Fällen obliegt ihm eine – nicht immer mit Freude aufgenommene – Kontrollfunktion für die er möglicherweise zusätzlich diplomatisches Geschick, Führungsqualitäten und/oder Sprachkenntnisse benötigt.Auch hier kann die Hilfestellung durch einen externen Trainer/-berater die Akzeptanz diese Überwachungsfunktion bei den Mitarbeitern und Kollegen fördern.
Weitere Arbeitshilfen, EDV-Programme, Tools
Mittlerweile gibt es eine Reihe von Arbeitshilfen, Anleitungen, Checklisten und Werkzeugen, die -richtig eingesetzt – die Arbeit des Gefahrgutbeauftragten und der mit Gefahrgut befassten Personals in der Praxis erleichtern können. Auch der gezielte und richtige Einsatz von Software kann Zeitersparnis bringen und die Fehlerquote senken.
Unternehmensspezifizische Anforderungen an den Gefahrgutbeauftragten
Je nachdem, in welchem Unternehmen er arbeitet, richten sich die tatsächlichen Tätigkeitsbereiche des Gefahrgutbeauftragten u.a. nach den Funktionen des Unternehmens, welche dieses in der Gefahrguttransportkette wahrnimmt.
Beratung und Hilfestellung bei den Pflichten und Funktionen der am Gefahrguttransport Beteiligten in der Transportkette
Die einzelnen Pflichten / Funktionen des Unternehmens/der Personen, welche beim Gefahrguttransport wahrzunehmen sind, sind in den jeweiligen Vorschriften geregelt. Die nationalen Gesetzgebungen der einzelnen Staaten ergänzt und/oder erweitert diese Pflichten und gibt die nationalen Rahmenbedingungen für die Erfüllung vor. Desgleichen werden in den nationalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien das Vorgehen bei Mängeln und die Strafbestimmungen bestimmt.
Je nach Standort des Betriebes und dessen Niederlassungen muss der Gefahrgutbeauftragten auch die nationalen Wünsche und Besonderheiten berücksichtigen.
Beispiele für die unterschiedlichen Themenbereiche eines Gefahrgutbeauftragten
Ein Gefahrgutbeauftragter, welcher in einem chemischen Produktsbetrieb mit 10.000 chemischen Eigenprodukten beschäftigt ist, hat eine andere Aufgabenstellung und einen anderen Ressourcenaufwand, als ein Gefahrgutbeauftragter, der einen national tätigen Frächter mit nur einem LKW betreut.Der Gefahrgutbeauftragte eines Maschinenbau-Unternehmens, das ein paar Gefahrgut-Zusatzprodukte verwendet/liefert (Handelswaren in Originalgebinden vom Lieferanten empfängt und diese dann wenn möglich auch so an Kunden weiterversendet) hat vollkommen andere Anforderungen als der Gefahrgutbeauftragte einer international tätigen Spedition, welche weltweit mit allen Verkehrsträgern verschickt.Gefahrgutbeauftragte von Krankenhäusern und Abfallentsorgern sehen sich ebenfalls einer sehr umfangreichen und teilweise sehr spezifischen Aufgabenstellung gegenüber.Das Anforderungsprofil für Gefahrgutbeauftragte, die bei einem Hersteller von Gefahrgut-Umschließungen (Verpackungen, IBCs, Tanks) oder bei einem Verpackungs-Dienstleister beschäftigt sind, sieht wiederum etwas anders aus.Und bei Transporten von radioaktiven Stoffen, Produkten und Gegenständen hat sich der Gefahrgutbeauftragte zusätzlich mit dem Thema Strahlenschutz zu beschäftigen.
Grundsätzlich nur beratende Tätigkeit
Interessanterweise wird dem Gefahrgutbeauftragten in den Vorschriften keine Weisungsbefugnis zugestanden.Österreichisches Recht: Er arbeitet ausschließlich in beratender Funktion und kann nur belangt werden, wenn er seine Pflichten vernachlässigt. Die Verantwortung für die richtige, sichere und gesetzeskonforme Abwicklung der Gefahrguttransporte, trägt derjenige, der das Unternehmen nach Außen vertritt (z.B. Geschäftsführer, Inhaber, etc.)Er kann jedoch seitens der Unternehmensleitung schriftlich als Verantwortlicher (auf Basis des Verwaltungsstrafrechts) benannt werden.In welchem Umfang und welcher Form der Gefahrgutbeauftragte seine Aufgaben und Pflichten (siehe dazu § 11 GGBG und ggf. Erlässen) wahrnimmt, richtet sich weitgehend nach den Anforderungen im Unternehmen.
Interner oder externer Gefahrgutbeauftragter?
Die Frage externer oder interner Gefahrgutbeauftragter – was ist sinnvoller? ist ad hoc nicht zu beantworten.Ob für Ihr Unternehmen ein interner oder externer Gefahrgutbeauftragter die bessere Lösung ist, hängt sehr von den Anforderungen im Unternehmen ab (Menge und Art der Gefahrguttransporte, Personalressourcen, etc. )
Nur der Besitz des EU-Sicherheitsberater-Nachweises ist zuwenig
In allen Fällen genügt es nicht, dass der Gefahrgutbeauftragte in Besitz des entsprechenden Nachweises ist, ohne die notwendigen fortlaufenden Aktivitäten (Beratung, Schulung, Kontrolle und Überwachung, Berichtswesen) wahrzunehmen und für seine laufende Weiterbildung und Fortbildung seiner Mitarbeiter und/oder Kollegen zu sorgen.
Beratenden Hilfestellung bei der Auswahl der für Ihr Unternehmen passenden Gefahrgutbeauftragten-Variante
Wir zeigen Ihnen gerne kostenfrei und unverbindlich die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten auf. kontaktieren Sie uns unverbindlich per Email an gefahrgut@other-sight.com
oder rufen Sie uns unter Tel. +43(0)650 4500100 an.
Wie es nicht sein soll…
In der Praxis gibt es leider noch immer viele Unternehmen, die einen Gefahrgutbeauftragten benannt haben (in Österreich – Meldung an das BMVIT), der bedingt durch die unterschiedlichsten Ursachen (Überforderung, fehlende Ressourcen, Unverständnis des Chef, der Mitarbeiter, Geschäftspartner, fehlendes Know-How, veraltete Unterlagen, fehlendes Eigeninteresse und -engagement etc.) seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder nicht wahrnehmen kann. Es ist auch nicht Sinn der Sache, dass der Gefahrgutbeauftragte als “Alleinveranstalter” alle Aufgaben und Tätigkeiten, die das Gefahrguttransportrecht und angrenzende Bereiche verlangen – selbst durchführt. Diese Vorgehensweise ist vielleicht in einem Mini-Unternehmen sinnvoll, in allen anderen Fällen ist dies weder zielführend noch vom Gesetzgeber so gemeint.Die Entwicklung einer effektiven Gefahrgutorganisation im Unternehmen mit genau definierten Aufgabenstellungen und Klarstellung des Verantwortungsbereiches des beteiligten Personals ist unerläßlich.
Wo kein Kläger da kein Richter…
Solange keine Beanstandungen, Mängel, Lieferverzögerungen,Un- und Zwischenfälle, Strafen und Schadenersatzforderungen anstehen – wird einfach “weitergewurschtelt”.
Ignoranz ist brandgefährlich
Wenn dann einmal wirklich, “WAS PASSIERT” ist das Erstaunen und Entsetzen groß:Von Folgen, die unangenehmen und kostenspielig sind, bis zu nicht reparabel und existenzbedrohend, ist alles drinnen (Transportstopp, Strafen, Reinigungs- und Entsorgungskosten, Schadenersatzansprüche etc.)
Es geht auch anders !
Sinnvolle, sichere und effektive Umsetzung der Aufgaben ist möglich!
Wir kennen eine Reihe von Unternehmen in den unterschiedlichstenBranchen, mit den verschiedensten Anforderungen, in den die Gefahrgutbeauftragtenihre Hausaufgaben gemacht haben.Dort funktionieren die Abläufe rasch, im Normalfall problemlos, sicher und effektiv. Gefahrgutbeauftragte, Verantwortliche, Mitarbeiter und Kollegen arbeiten Hand in Hand.Die Gefahrgutbeauftragten dieser Unternehmen stellen tagtäglich die gesetzeskonformen und reibungslosen Ablauf der Gefahrguttransporte in allen betroffenen Bereichen sicher.Diese Gefahrgutbeauftragten haben – trotz meist anderer “Hauptbeschäftigungen” – Ihre Gefahrgutbeauftragten-Aufgaben voll im Griff und arbeiten reibungslos mit interessierten und gut geschulten Mitarbeiter und Kollegen, welche in den einzelnen Gefahrgutbereichen beschäftigt sind, zusammen.Es gibt keine oder nur in den seltensten Fällen Un- und Zwischenfälle, das Qualitäts- und Sicherheitsniveau ist hoch.
Gefahrgutbeauftragten-Report
Um allen Gefahrgutbeauftragten oder solchen, die es noch werden wollen, eine Hilfestellung, über die vielseitigen Tätigkeitsbereiche zu geben und ihn mit konstruktiven Fragen in der Praxis zu unterstützen, haben wir den Gefahrgutbeauftragten-Report erstellt.Machen Sie den nächsten Schritt zu Ihrer perfekten Gefahrgutorganisation und -abwicklung und sparen Sie Zeit und Geld, vermeiden Sie Frust und Mängel, und gewinnen Sie mehr Sicherheit, Expertise und Anerkennung als Gefahrgutbeauftragter.Fordern Sie jetzt den Gefahrgutbeauftragten-Report an:
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